Maximal werden sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres bei voller Lohnfortzahlung gewährt. Bei einer Freistellung von mehr als zwei Arbeitstagen muss der Arbeitnehmer an jedem weiteren Tag ebenso viel arbeitsfreie Zeit für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme aufwenden. Als "arbeitsfreie Zeit" gelten beispielsweise Urlaub, Wochenenden und Feiertage. Auch Überstunden können die Arbeitnehmer einbringen. In den beiden direkt auf die Elternzeit folgenden Kalenderjahre beträgt der Anspruch maximal fünf Arbeitstage, ohne dass durch arbeitsfreie Zeit ergänzt werden muss - allerdings nur für berufliche Weiterbildungen, die aufgrund besonderer betrieblicher Belange oder Veränderungen notwendig sind. Beschäftigte, die ihren Schulabschluss nachholen möchten, erhalten ebenfalls bis zu fünf Arbeitstage für die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen.
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Bildungsfreistellung mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Bildungsveranstaltung vorliegen haben. Dann hat er bis zwei Wochen davor Zeit, darüber zu entscheiden. Eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen und kann nur aufgrund dringender dienstlicher oder betrieblicher Belange ausgesprochen werden - wenn beispielsweise Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter aus sozialen Aspekten Vorrang haben oder im laufenden Jahr schon zu viele Freistellungstage im Betrieb genehmigt worden sind. Ebenso darf der Antrag abgelehnt werden, wenn kein Beleg für die Freistellungsfähigkeit der Veranstaltung erbracht werden kann.
Spezielle Regelungen im Saarland: Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn der Arbeitnehmer auch vor oder nach seiner regulären Arbeitszeit am selben Tag an der Fortbildung teilnehmen könnte.
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