Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die ihren Arbeitsmittelpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben und deren Beschäftigungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Maximal fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr sind möglich. Der Anspruch von Azubis beläuft sich auf fünf Tage während der gesamten Ausbildungsdauer. Der Lohn wird in jedem Fall ohne Abschlag weiterbezahlt.
Der Antrag auf Bildungsfreistellung muss dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem geplanten Start der Weiterbildungsmaßnahme schriftlich vorliegen. Die Entscheidung darüber sollte unverzüglich, spätestens aber vier Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung schriftlich erfolgen. Einen abschlägigen Bescheid kann der Arbeitgeber nur aus zwingenden betrieblichen und dienstlichen Belangen geben, beispielsweise wenn die Urlaubsansprüche anderer Mitarbeiter nach sozialen Kriterien vorzuziehen sind oder bereits zu viele Anträge auf Bildungsfreistellung im laufenden Jahr bewilligt wurden. Nachträglich zurückgezogen werden kann die Zustimmung nur aus dringenden Gründen, die nicht vorhersehbar waren und von vornherein zu einer Ablehnung geführt hätten.
Spezielle Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern: Nimmt der Arbeitnehmer an einer politischen oder ehrenamtsbezogenen Weiterbildung teil, erhält der Arbeitgeber vom Land pro Tag 110 Euro. Im Falle einer beruflichen Weiterbildung reduziert sich die Erstattung auf 55 Euro pro Tag.
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